Pflegegrade
Pflegegrad 1
Pflegegrad 1 ist einer von fünf Pflegegraden. Die Pflegegrade gelten ab dem 1.1.2017 und ersetzen die bis dahin geltenden drei Pflegestufen I bis III und „0“. Der Pflegegrad 1 kommt nur in Betracht, wenn ab dem 1.1.2017 ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wird, d.h. in diesen kann nicht aus einer Pflegestufe übergeleitet werden.
Den Pflegegrad 1 können künftig Menschen erhalten, die noch viele Bereiche ihres Alltags selber meistern können, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind und daher Unterstützung brauchen. Voraussetzung für den Pflegegrad 1 ist es, dass in der Begutachtung eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wird (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument). Dies wird auch Personen betreffen, die im derzeitigen System noch keine Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen können.Mit dem neuen Pflegegrad 1 können diese Menschen wichtige Leistungen der Pflegeversicherung frühzeitig in Anspruch nehmen. Durch die Einbeziehung von Pflegeberatung und z. B. die Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen kann ggfs. einer Verschlechterung vorgebeugt werden.Ab 1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die zuhause gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages¬ oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von zugelassenen Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen. Je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote kann es sich dabei um Betreuungsangebote (z.B. Tagesbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (z.B. in Form von praktischen Hilfen) handeln.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben zudem Anspruch auf Zuschüsse für bestimmte medizinische Hilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe) und Hilfsmittel, die den Pflegealltag erleichtern (z.B. Hausnotrufsystem).
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können außerdem bei Bedarf Zuschüsse zur Anpassung des Wohnumfeldes (zum Beispiel altersgerechte Dusche oder Treppenlift) in Höhe von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme (16.000 Euro für Pflege-WGs) erhalten.
Pflegegrad 2
Pflegegrad 2 ist einer von fünf Pflegegraden. Die Pflegegrade gelten ab dem 1.1.2017 und ersetzen die bis dahin geltenden drei Pflegestufen I bis III und „0“.Voraussetzung für den Pflegegrad 2 ist, dass in der Begutachtung erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte).
Wer bereits Pflegeleistungen erhält, gelangt im Zuge der Überleitung auf die Pflegegrade ohne weiteren Antrag und ohne Begutachtung in den Pflegegrad 2, wenn er:
• ausschließlich wegen einer Demenz oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist (sog. Pflegestufe „0“) oder
• ausschließlich körperlich beeinträchtigt ist und Leistungen der Pflegestufe 1 bezieht.Damit profitieren insbesondere Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die bis 31.12.2016 die sog. Pflegestufe „0“ erhielten von dem neuen System. Ab 1.1.2017 werden sie finanziell deutlich besser gestellt.
Personen mit Pflegegrad 2, die zuhause gepflegt werden, erhalten ab 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 316 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 689 Euro monatlich.
Weitere Leistungen wie Verhinderungspflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für Ersatzpflege bis zu sechs Wochen; bei Kombination mit Kurzzeitpflege bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr), Zuschüsse für Pflegehilfsmittel (bis zu 40 Euro monatlich), zum barrierefreien Wohnungsumbau (bis 4.000 Euro je Maßnahme, bzw. 16.000 Euro bei WGs), Leistungen bei der Tages- und Nachtpflege (bis zu 689 Euro monatlich) und der Kurzzeitpflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für bis zu acht Wochen; bei Kombination mit Verhinderungspflege bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr) bleiben in gleicher Höhe bestehen oder werden leicht angehoben. Ambulant betreute Wohngruppen unterstützt die Pflegekasse mit einer einmaligen Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu 2.500 Euro pro Person, bzw. 10.000 Euro pro Wohngruppe. Für organisatorische und betreuende Hilfen in Pflege-WGs erhöhen sich die Leistungen zum 1.1.2017 auf monatlich 214 Euro.
Wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 vollstationär im Pflegeheim betreut werden, unterstützt sie die Pflegekasse mit 770 Euro monatlich. Mit der Umstellung des Systems werden die Leistungsbeträge bei vollstätionärer Pflege im Pflegeheim neu gestaffelt. Um Einbußen, die sich aus der Umstellung ergeben könnten, zu vermeiden, haben betroffene Pflegebedürftige Bestandsschutz: Sie erhalten künftig einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab 1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus. Ab 1.1.2017 wird außerdem ein für die Einrichtung einheitlicher Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 festgeschrieben.
Ab 1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die zuhause gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages¬ oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von zugelassenen Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen. Je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote kann es sich dabei um Betreuungsangebote (z.B. Tagesbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (z.B. in Form von praktischen Hilfen) handeln.
Pflegegrad 3
Pflegegrad 3 ist einer von fünf Pflegegraden. Die Pflegegrade gelten ab dem 1.1.2017 und ersetzen die bis dahin geltenden Pflegestufen I bis III und „0“.Voraussetzung für den Pflegegrad 3 ist, dass in der Begutachtung schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Wer bereits pflegebedürftig ist, gelangt im Zuge der Überleitung auf das neue System ohne weiteren Antrag und ohne weitere Begutachtung in den Pflegegrad 3 wenn er:
• ausschließlich körperliche Einschränkungen hat und Leistungen der Pflegestufe II bezieht oder
• Leistungen der Pflegestufe I erhält und wegen einer Demenz oder einer anderen psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist.
Personen mit Pflegegrad 3 die zuhause gepflegt werden, erhalten ab 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 545 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.298 Euro monatlich.
Wenn sie vollstationär im Pflegeheim betreut werden, erhalten sie von der Pflegekasse monatlich 1.262 Euro. Mit der Umstellung des Systems werden die Leistungsbeträge bei vollstätionärer Pflege im Pflegeheim neu gestaffelt. Um Einbußen, die sich aus der Umstellung ergeben könnten, zu vermeiden, haben betroffene Pflegebedürftige Bestandsschutz: Sie erhalten künftig einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab 1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus. Ab 1.1.2017 wird außerdem ein für die Einrichtung einheitlicher Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 festgeschrieben.
Weitere Leistungen wie Verhinderungspflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für Ersatzpflege bis zu sechs Wochen; bei Kombination mit Kurzzeitpflege bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr), Zuschüsse für Pflegehilfsmittel (bis zu 40 Euro monatlich), zum barrierefreien Wohnungsumbau (bis 4.000 Euro je Maßnahme, bzw. 16.000 Euro bei WGs), Leistungen bei der Tages- und Nachtpflege (bis zu 1.298 Euro monatlich) und der Kurzzeitpflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für bis zu acht Wochen; bei Kombination mit Verhinderungspflege bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr) bleiben in gleicher Höhe bestehen oder werden leicht angehoben. Ambulant betreute Wohngruppen unterstützt die Pflegekasse mit einer einmaligen Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu 2.500 Euro pro Person, bzw. 10.000 Euro pro Wohngruppe. Für organisatorische und betreuende Hilfen in Pflege-WGs erhöhen sich die Leistungen zum 1.1.2017 auf monatlich 214 Euro.
Ab 1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages¬ oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von zugelassenen Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen. Je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote kann es sich dabei um Betreuungsangebote (z.B. Tagesbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (z.B. in Form von praktischen Hilfen) handeln
Pflegegrad 4
Pflegegrad 4 ist einer von fünf Pflegegraden. Die Pflegegrade gelten ab dem 1.1.2017 und ersetzen die bis dahin geltenden Pflegestufen I bis III und „0“. Voraussetzung für den Pflegegrad 4 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Wer bereits pflegebedürftig ist, gelangt im Zuge der Überleitung auf das neue System ohne weiteren Antrag und ohne weitere Begutachtung in den Pflegegrad 4 wenn er:
• ausschließlich körperliche Einschränkungen hat und Leistungen der Pflegestufe III bezieht oder
• Leistungen der Pflegestufe II erhält und wegen einer Demenz oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist.Personen mit Pflegegrad 4 die zuhause gepflegt werden, erhalten ab 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 728 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.612 Euro monatlich.
Wenn sie vollstationär im Pflegeheim betreut werden, unterstützt sie die Pflegekasse monatlich mit 1.775 Euro.
Mit der Umstellung des Systems werden die Leistungsbeträge bei vollstätionärer Pflege im Pflegeheim neu gestaffelt. Um Einbußen, die sich aus der Umstellung ergeben könnten, zu vermeiden, haben betroffene Pflegebedürftige Bestandsschutz: Sie erhalten künftig einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab 1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus. Ab 1.1.2017 wird außerdem ein für die Einrichtung einheitlicher Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 festgeschrieben.
Weitere Leistungen wie Verhinderungspflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für Ersatzpflege bis zu sechs Wochen; bei Kombination mit Kurzzeitpflege bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr), Zuschüsse für Pflegehilfsmittel (bis zu 40 Euro monatlich), zum barrierefreien Wohnungsumbau (bis 4.000 Euro je Maßnahme, bzw. 16.000 Euro bei WGs), Leistungen bei der Tages- und Nachtpflege (bis zu 1.612 Euro monatlich) und der Kurzzeitpflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für bis zu acht Wochen; bei Kombination mit Verhinderungspflege bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr) bleiben in gleicher Höhe bestehen oder werden leicht angehoben. Ambulant betreute Wohngruppen unterstützt die Pflegekasse mit einer einmaligen Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu 2.500 Euro pro Person, bzw. 10.000 Euro pro Wohngruppe. Für organisatorische und betreuende Hilfen in Pflege-WGs erhöhen sich die Leistungen zum 1.1.2017 auf monatlich 214 Euro.
Ab 1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages¬ oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von zugelassenen Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen. Je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote kann es sich dabei um Betreuungsangebote (z.B. Tagesbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (z.B. in Form von praktischen Hilfen) handeln.
Pflegegrad 5
Pflegegrad 5 ist einer von fünf Pflegegraden. Die Pflegegrade gelten ab dem 1.1.2017 und ersetzen die bis dahin geltenden Pflegestufen I bis III und „0“.
Voraussetzung für den Pflegegrad 5 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden, die besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellen (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).Unabhängig von den Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument treffen die Voraussetzungen für den Pflegegrad 5 auch dann zu, wenn der hilfebedürftige Mensch weder Arme noch Beine einsetzen kann, weil er seine Greif-, Steh und Gehfunktionen vollständig verloren hat. In diesem Fall besteht ein außergewöhnlich hoher Unterstützungsbedarf, der besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung des Betroffenen stellt. Das kann z.B. bei Menschen im Wachkoma vorkommen.
Wer bereits pflegebedürftig ist, gelangt im Zuge der Überleitung auf das neue System ohne weiteren Antrag und ohne weitere Begutachtung in den Pflegegrad 5 wenn er:
• Leistungen der Pflegestufe III erhält und außerdem ein außergewöhnlich intensiver Pflegeaufwand besteht (sog. Härtefall)
• Leistungen der Pflegestufe III erhält und wegen einer Demenz oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist.Personen mit Pflegegrad 5, die zuhause gepflegt werden, erhalten ab 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 901 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.995 Euro monatlich.
Für die vollstationäre Pflege im Heim zahlt ihnen die Pflegekasse monatlich 2.005 Euro. Mit der Umstellung des Systems werden die Leistungsbeträge bei vollstätionärer Pflege im Pflegeheim neu gestaffelt. Um Einbußen, die sich aus der Umstellung ergeben könnten, zu vermeiden, haben betroffene Pflegebedürftige Bestandsschutz: Sie erhalten künftig einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab 1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus. Ab 1.1.2017 wird außerdem ein für die Einrichtung einheitlicher Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 festgeschrieben.
Weitere Leistungen wie Verhinderungspflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für Ersatzpflege bis zu sechs Wochen; bei Kombination mit Kurzzeitpflege bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr), Zuschüsse für Pflegehilfsmittel (bis zu 40 Euro monatlich), zum barrierefreien Wohnungsumbau (bis 4.000 Euro je Maßnahme, bzw. 16.000 Euro bei WGs), Leistungen bei der Tages- und Nachtpflege (bis zu 1.995 Euro monatlich) und der Kurzzeitpflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für bis zu acht Wochen; bei Kombination mit Verhinderungspflege bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr) bleiben in gleicher Höhe bestehen oder werden leicht angehoben. Ambulant betreute Wohngruppen unterstützt die Pflegekasse mit einer einmaligen Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu 2.500 Euro pro Person, bzw. 10.000 Euro pro Wohngruppe. Für organisatorische und betreuende Hilfen in Pflege-WGs erhöhen sich die Leistungen zum 1.1.2017 auf monatlich 214 Euro.
Ab 1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages¬ oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von zugelassenen Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen. Je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote kann es sich dabei um Betreuungsangebote (z.B. Tagesbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (z.B. in Form von praktischen Hilfen) handeln.
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